Die Vorschriften der Berufsgenossenschaften besagen, dass jeder Kranführer eine Ausbildung mit theoretischer und praktischer Prüfung nachzuweisen hat. Der Unternehmer muss seinen Kranführer mit der Bedienung des Kranes schriftlich beauftragen.
Zielgruppe:
Personen, die selbständig einen Kran führen werden
Voraussetzung:
Mindestalter 18 Jahre, körperliche und geistige Eignung (G25)
Ausbildungsinhalte:
Rechtliche Grundlagen gemäß DGUV Vorschrift 52, DGUV Grundsatz 309-003, DGUV Vorschrift 1, Arbeitsschutzgesetz, BeTrSich: Unfallverhütungsvorschriften, Pflichten und Verantwortlichkeiten des Kranführers, Grundlagen über konstruktive, maschinentechnische, elektrotechnische, hydraulische und pneumatische Zusammenhänge, Krantechnik und -betrieb, Last-Aufnahmeeinrichtungen und Anschlagen von Lasten, Wartungsarbeiten, Arbeitssicherheit, Praktische Unterweisung (Einweisung in den Kran, Wartungsarbeiten), Übungen mit dem Kran, theoretische und praktische Prüfung
Abschluss:
Kranführerausweis (krantypen- und personenbezogener Ausweis)